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10 Gründe für Urlaub, die Ihr Chef nicht ablehnen kann

Veröffentlicht: 16. April 2023 von
Es gibt einige Urlaubsgründe, die der Chef auch spontan nicht ablehnen kann, soll oder gar darf. Hier gehen wir der Sache auf den Grund.

Urlaub abgelehnt? Bei diesen Gründen wird das schwierig
Antonioguillem - stock.adobe.com / 132644175
Am Ende des Jahres ist noch Urlaub übrig oder es wird schlicht und ergreifend mal wieder Zeit, ein wenig auszuspannen? Dann haben Arbeitnehmer das Recht, Urlaub zu nehmen.
Um einen Urlaubsantrag abzulehnen, bräuchte der Chef triftige Gründe. Dazu zählen etwa sogenannte „dringende betriebliche Belange“.

Doch welche Gründe Urlaub zu nehmen, darf der Chef nicht ablehnen? Hier stellen wir Ihnen zehn verschiedene Gründe vor!

  1. Eltern haben in den Schulferien Vorrang
    Eltern schulpflichtiger Kinder sollten entsprechend vorrangig von Arbeitgebern berücksichtigt werden.
    Fallen jedoch die Urlaubswünsche mehrerer Angestellter auf den gleichen Zeitraum, muss der Arbeitgeber entscheiden, wer den Urlaub dringender benötigt. Im Zweifelsfall tut man daher gut daran, sich einfach vorab mit den Kollegen zu besprechen, so dass von vorneherein keine allzu ungünstigen Überschneidungen in der Urlaubsplanung entstehen.
  2. Plötzlich eintretende private Umstände sind ein Argument
    Manchmal macht das Leben, was es will. Plötzlich brauchen wir dringend Urlaub, doch muss der Chef ihn gewähren? Das kommt auf den jeweiligen Fall an.
    Tatsächlich muss jedoch schon ein klarer Grund vorliegen, um den Chef drängen zu können, einen spontanen Urlaub zu bewilligen. Das wäre etwa der Fall, wenn dem Mitarbeiter ein großer Schaden, etwa finanziell, entstehen würde. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei allerdings um individuelle Grauzonen.
  3. Todesfall in der Familie
    Kommt ein geliebter Mensch ins Krankenhaus oder verstirbt sogar, ist das ein guter Grund, auch spontan Urlaub einzureichen, den der Chef nur mit enorm dringlichen Gründen ablehnen könnte.
  4. Offizielle, etwa gerichtliche, Termine
    Anhörungen vor Gericht und ähnliche offizielle Termine richten sich nicht nach unserem Terminkalender. Die Teilnahme ist dann in der Regel verpflichtend und das Fernbleiben wird gegebenenfalls sogar finanziell geahndet.
    Hier ist der Chef verpflichtet, dem Mitarbeiter entsprechend Urlaub zu gewähren.
  5. Rehabilitationsurlaub muss genehmigt werden
    Steht nach einer medizinischen Behandlung oder Operation eine gewisse Rehabilitationszeit an, ist diese vom Arbeitgeber entsprechend dem ärztlichen Rat zu berücksichtigen.
  6. Sogenannte „schutzwürdige Interessen“
    Unsere Termine möglichst geschickt außerhalb der Arbeitszeit zu legen ist selbstverständlich. Hin und wieder ist das aber kaum möglich – etwa bei verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen. Hierauf sollte der Arbeitgeber in gewissem Maße Rücksicht nehmen. Urlaub, um etwa medizinische Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen zu können, muss daher nach Möglichkeit gewährt werden.
  7. Zeitig eingereichter Urlaub
    Einmal bewilligt ist kaum noch am Urlaub zu rütteln. Wer es also klug anstellt, plant seine Urlaubszeiten möglichst früh im Jahr. Einmal bewilligt, braucht der Chef überaus triftige Gründe, diesen zu widerrufen. Das wäre etwa der Fall, wenn das Fehlen des Mitarbeiters die Existenz der Firma gefährden würde, weil zum Beispiel der Betrieb nicht aufrecht gehalten werden könnte.
  8. Urlaub fest gebucht?
    Fest gebuchte Urlaubsreisen sind ein Grund, auf den bewilligten Urlaubszeitraum zu bestehen. Doch Vorsicht: Der Arbeitgeber ist nicht automatisch dazu verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen.
    Daher sollte tunlichst erst gebucht werden, wenn der anvisierte Urlaubszeitraum auch vom Chef bewilligt wurde.
  9. Zu viel Resturlaub
    Häufen sich bis zum Ende des Jahres zu viel Resturlaub oder Überstunden an, sollte dieser möglichst abgebaut werden. Der Chef darf dem, außer mit dringenden betrieblichen Gründen, nicht im Wege stehen.
  10. Sonderurlaub zur Geburt
    Die Geburt eines Kindes sollte vom Chef als wichtiger persönlicher Grund anerkannt werden. Hier ist ein Sonderurlaub von ein bis zwei Tagen die Regel und wird nur in äußerst seltenen Fällen abgelehnt.

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